RICHTLINIEN
zur Arbeit der Seniorenvertretung in der
Stadt Lingen (Ems)
vom 04.10.1988 in der Fassung vom 11.11.2020
§ 1 Name und Sitz
- Der Name der Vertretung lautet „Seniorenvertretung in der Stadt Lingen (Ems) “ – nachfolgend "SVL" genannt.
- Die SVL ist die selbstständige Interessenvertretung der Seniorinnen und Senioren in der Stadt Lingen (Ems) über 60 Jahre.
- Die SVL wurde am 04. Oktober 1987 in Lingen gegründet.
- Die SVL hat ihren Sitz in Lingen
§ 2 Ziele und Zweck
1. Zweck der SVL ist die Förderung der Altenhilfe.
2. Die SVL bildet die organisatorische Spitze der Seniorinnen und Senioren der Stadt Lingen (Ems).
3. Die SVL tritt für die Interessen der älteren Menschen ein und ist ein Organ der Meinungsbildung auf sozialem, wirtschaftlichem, kulturellem und politischem Gebiet.
4. Die SVL pflegt den Erfahrungsaustausch in sozialen, kulturellen, wirtschaft- lichen und sonstigen politischen Angelegenheiten mit der Stadt Lingen (Ems) sowie den Alten- und Sozialeinrichtungen in der Stadt Lingen (Ems). Das Ziel ist, die Öffentlichkeit auf die Anliegen der älteren Menschen aufmerksam zu machen und an deren Lösung mitzuarbeiten. Er will durch Mittel der Werbung und der Publizistik und durch Veranstaltungen Initiativen anstoßen, die durch staatliche Maßnahmen nicht genügend erreicht werden können.
5. Im Rahmen einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit informiert die SVL ältere Menschen über sie betreffende Angelegenheiten.
6. Die SVL arbeitet unabhängig, ist konfessionell nicht gebunden und parteipolitisch neutral.
7. Die Rechtsberatung ist ausgeschlossen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Die SVL verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Rahmen der Förderung der Altenhilfe i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar ausschließlich staatspolitische Zwecke im Sinne der Abgabenordnung durch Förderung der politischen Bildung, insbesondere des Gemeinsinns der Mitbürger/innen und durch Stärkung ihrer Selbstverantwortung.
- Die SVL unterhält selbst keine eigenen Einrichtungen der Altenhilfe, sie ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
- Mittel der SVL dürfen nur für die in dieser Richtlinie genannten Zwecke verwendet werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der SVL fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Tätigkeit in der SVL ist ehrenamtlich. Personen, die als Vertreter der SVL in politischen, wirtschaftlichen oder kulturellen Gremien ein Amt wahrnehmen und dafür eine pauschale Aufwandsentschädigung oder ein Honorar erhalten, müssen diese dem Vorstand der SVL zur Kenntnis geben und an die SVL als Spende abführen. Ausgenommen hiervon sind Tagungsgelder und Reisekosten (nach den Richtlinien des Bundesreisekostengesetzes).
§ 4 Mittel der SVL
- Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält die SVL durch:
- Zuwendungen der öffentlichen Hand
- Spenden - Sonstige Einkünfte
§ 5 Wahl der Seniorenvertretung in der Stadt Lingen (Ems)
1. Die Wahl der SVL wird durch einen Wahlausschuss durchgeführt.
2. Dem Wahlausschuss gehören an:
a. der/die Seniorenberater/in der Stadt Lingen (Ems), der gleichzeitig Vorsitzender des Wahlausschuss ist.
b. 6 Mitglieder, der AG Seniorenarbeit (§9 Nr. 2 dieser Richtlinie)
c. Personen. die sich für die SVL zur Wahl stellen, dürfen dem Wahlausschuss nicht angehören
3. Der Wahlvorstand legt die Bestimmungen zur Durchführung der Wahl in einer Wahlordnung fest.
4. Die SVL besteht aus 11 Personen
5. Wahlberechtigt und Wählbar sind alle Einwohnerinnen und Einwohner, die das 60. Lebensjahr vollendet und ihren ersten Wohnsitz seit sechs Monaten in der Stadt Lingen (Ems) haben
6. Die Wahlberechtigung ist durch Vorlage des Personalausweises zu belegen.
7. Die SVL wird in freier, allgemeiner, geheimer, gleicher und unmittelbarer Wahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
8. Zur Wahl werden alle Wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner öffentlich eingeladen. Es können sich Wahlberechtigte Personen innerhalb eines vorge- gebenen Zeitraumes melden, um in einer Wahlliste aufgenommen zu werden.
9. Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt öffentlich.
10.Scheidet ein Mitglied der Vertretung vor Ablauf der Wahlperiode aus, so rückt der folgende, noch nicht berufene Bewerber, der bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, nach. Ist kein weiterer Bewerber vorhanden, bleibt der Sitz unbesetzt.
§ 6 Vertretung / Vorstand
1. Die SVL tritt zum ersten Mal nach der Wahl innerhalb von vier Wochen nach Beginn der Amtszeit auf Einladung des Seniorenberaters/der Seniorenberaterin der Stadt Lingen (Ems) zusammen.
2. Die Mitglieder des Vorstandes der SVL (Nr. 3 a–d) werden von den elf gewählten Mitgliedern der SVL für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben auch über diesen Zeitraum hinaus bis zu Neuwahl im Amt.
3. Der Vorstand besteht aus:
a. der oder dem Vorsitzenden
b. der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden
c. der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister
d. der Schriftführerin oder dem Schriftführer
e. bei der Berufung einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers für die Ämter unter c und d
4. Kraft Amtes gehören der SVL mit beratender Stimme an:
a. die/der Vorsitzende des Ausschusses für Soziales, Familie und Integration des Rates der Stadt Lingen (Ems)
b. der/die Behindertenbeauftragte der Stadt Lingen (Ems)
c. der/die Seniorenberater/in der Stadt Lingen (Ems).
5. Die Beratung der SVL, des Vorstandes und einzelner Arbeitsgruppen obliegt der/dem Seniorenberater/in der Stadt Lingen (Ems). Hierbei hat das Dienstverhältnis mit der Stadt Lingen (Ems) den Vorrang.
6. Die SVL bestimmt die Vertreter für folgende Gremien:
a. Delegierter beim Landesseniorenrat Niedersachsen e.V.
b. Delegierter beim Landesseniorenrat Niedersachsen e.V. – Arbeitsgemein- schaft Weser – Ems
c. Delegierter im Beirat für Seniorinnen und Senioren des Landkreises Emsland
d. Vertreter der Seniorenvertretung in den städtischen Ausschüssen
7. Vertretungsberechtigt sind die oder der Vorsitzende, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes, im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter, zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.
8. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, werden die Aufgaben durch ein anderes Vorstandsmitglied wahrgenommen.
9. Die SVL tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal im Monat. Die Sitzung wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen und geleitet, im Verhinderungsfall durch die stellvertretende Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden.
10.Die SVL kann auch im schriftlichen, im telefonischen oder digitalem Verfahren entscheiden.
11.Die SVL-Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Auslagen können erstattet werden.
12.Wenn die SVL nach § 8 der Richtlinie eine Geschäftsführerin oder Geschäfts- führer beruft, gehört dieser dem Vorstand mit Stimmrecht an.
13.Die SVL hat folgende Aufgaben:
a. Vertretung der SVL nach außen und innen
b. Führung der Geschäfte der SVL einschließlich der Durchführung erarbeiteter Konzepte der SVL
c. Bildung und Einsetzen von Arbeitsgruppen zur fachlichen Beratung
d. Erarbeitung von Richtlinien
e. alle Aufgaben, die nach dieser Richtlinie einem anderen Organ nicht ausdrücklich zugewiesen sind
14. Die SVL gibt sich eine Geschäftsordnung. Ihr Inhalt ist ein freiwilliges und satzungsunabhängiges Ordnungsinstrument
15. Die SVL entsendet Vertreter für die Ausschüsse des Rates der Stadt Lingen (Ems), in denen eine Teilnahme der SVL durch hinzugewählte Mitglieder vorgesehen ist.
§ 7 Geschäftsstelle
Zur Durchführung seiner Aufgaben kann die SVL eine Geschäftsstelle unterhalten.
§ 8 Geschäftsführer
Die SVL kann eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen
§ 9 Arbeitsgruppen
1. Die SVL kann für besondere Aufgaben Arbeitsgruppen bilden. Diese unterstützen den Vorstand bei der inhaltlichen Arbeit.
2. Um den Kontakt mit allen in der Stadt Lingen (Ems) in der Sozial- und Seniorenarbeit tätigen Vertretungen, Verbände, Vereine, Institutionen, Pflegeheime und Gruppen zu fördern und zu pflegen werden diese in einer AG Seniorenarbeit zusammengefasst.
§ 10 Niederschriften
Über alle Sitzungen der Organe der SVL und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, sie ist von der Sitzungsleitung und von der Schriftführung zu unterzeichnen und den Mitgliedern des jeweiligen Organs zuzuleiten.
§ 11 Rechtsgeschäfte – Rechtshandlungen
Die SVL kann zur administrativen Durchführung ihrer Aufgaben einen gemeinnützigen e.V. gründen. Eine darüber hinausgehende Verlagerung von Aufgaben erfolgt nicht.
§ 12 Sonstiges
Soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Vertretungsrecht.
Diese Richtlinien wurden in der Vorstandssitzung der Seniorenvertretung am 11. November 2020 beraten und verabschiedet. Sie tritt ab dem 01. Januar 2021 in Kraft.
Lingen (Ems), den 11. November 2020
Ingrid Hermes Ursula Ramelow Johannes Ripperda
Vorsitzende stellvertretende Vorsitzende Geschäftsführer
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